Auf der Grundlage eines Forderungssatzes von 65 % Zuwendungen gibt es bis zu 3.220.000 € nach Art. 2 des BayGVFG. Die Regierung von Oberbayern wird ermächtigt, Bewilligungen bis zu diesem Betrag auszusprechen und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in den einzelnen Haushaltsjahren entsprechend dem Baufortschritt Zahlungen zu leisten. Sie wird auch die erforderlichen Bewilligungsbedingungen festsetzen.